Satzung Verband der Rechnungsprüfung in der Ev. Kirche im Rheinland Stand 28.10.2021 - Beschluss der a. o. Mitgliederversammlung
Vorwort
Im Jahre 1957 haben die Synodalrechner in Bad Kreuznach eine "Arbeitsgemeinschaft rheinischer Kreissynodalrechner" gegründet. Ziel dieser Arbeitsgemeinschaft war es, die im Prüfungsdienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich zuzurüsten.
Nach 20-jährigem Bestehen verabschiedete die Arbeitsgemeinschaft in ihrer Fachtagung vom 31.05. bis 02.06.1978 auf der Ebernburg eine Satzung. In dieser wurden die Ziele neu formuliert und der Name "Arbeitsgemeinschaft rheinischer Kreissynodalrechner" zu Gunsten des Namens "Arbeitsgemeinschaft der Synodalrechner in der Evangelischen Kirche im Rheinland" aufgegeben. Mitglieder konnten nun Kreissynodalrechnerinnen und Kreissynodalrechner und alle im Prüfungsdienst in der Ev. Kirche im Rheinland stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden. In der Mitgliederversammlung der "Arbeitsgemeinschaft der Synodal-rechner in der Evangelischen Kirche im Rheinland" am 05.06.2001 in Bad Kreuznach entschieden sich die Mitglieder den bisherigen Namen aufzugeben und künftig den Namen "Verband Aufsichtliche Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland' (VAR-EKiR) zu führen.
Zum 01.01.2011 haben sich die Strukturen der Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland grundlegend geändert. In der Mitgliederversammlung am 14.11.2011 in Kaub am Rhein haben die Mitglieder die Anpassung der Satzung als auch eine Änderung des Namens des Verbandes beschlossen.
Die Landessynode der Ev. Kirche im Rheinland hat im Januar 2019 unter Vorlage der Drucksache 19 mit dem Kirchengesetz zur Zusammenführung der Rechnungsprüfung der EKiR über die zukünftige Struktur der kirchlichen Rechnungsprüfung entschieden. Die seit 2011 bestehende regionale Struktur der Rechnungsprüfungsstellen (Körperschaften öffentlichen Rechts) wird zum 01.01.2023 in die neu zu bildende zentrale Rechnungsprüfungsstelle übergeleitet.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Verband der Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ (VdR-EKiR).
(2) Er ist ein Berufsverband im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Rechtsform eines Vereins.
(3) Der Sitz ist am Dienstort der/des Vorsitzenden.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Ziele des Verbandes sind die Entwicklung eines einheitlichen modernen Berufsbildes der Kirchlichen Prüferin/des Kirchlichen Prüfers und die Förderung der Belange der kirchlichen Rechnungsprüfung. Diese Ziele verfolgt er vorrangig durch Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder.
(2) Der Verband ist Informationspartner, Berater, Förderer und Begleiter seiner Mitglieder in allen die kirchliche Rechnungsprüfung betreffenden Fragen.
(3) Der Verband verfolgt seine Ziele durch eine enge Vernetzung in der Ev. Kirche im Rheinland, insbesondere mit der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität, sowie Kontaktpflege zu anderen kirchlichen und kommunalen Berufs- und Fachverbänden der Rechnungsprüfung und verbessert diese nach Möglichkeit. Ein Austausch mit anderen berufsständischen Verbänden ist ebenfalls anzustreben.
(4) Die Mitglieder erhalten für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind die im Prüfungsdienst beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ev. Kirche im Rheinland. Ausnahmen sind möglich. Mit der Mitgliedschaft ist die Bereitschaft verbunden, sich aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu beteiligen.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zum 30. April des laufenden Jahres fällig ist und dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Im Falle des Austritts ist der volle Jahresbeitrag fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausscheiden aus der in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeit; Ruhestand oder Rente berührt die Mitgliedschaft nicht,
c) durch Ausschluss,
d) bei Beitragsrückständen von mehr als drei Jahren.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand wirksam.
(3) Der Ausschluss wird wirksam mit Beschluss des Vorstandes. Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 5 Organe
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen können in Präsenzform oder Videokonferenz stattfinden sowie in hybrider Form. Das Format ist in der Einladung zu benennen und von der stattfindenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden einberufen.
Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, dem Vorsitz und der Stellvertretung erfolgen geheim.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über die Arbeit und die Ausrichtung des Verbandes von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der/des Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertretung
c) Wahl weiterer Vorstandsmitglieder
d) Wahl einer Kassenprüferin/ eines Kassenprüfers und deren/dessen Stellvertretung
e) Wahl weiterer Beauftragungen
f) Entgegennahme der Berichte
- des Vorstandes
- der Kassenprüfung
- weiterer Beauftragter
g) Entlastung des Vorstandes
h) Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Satzungsänderungen
j) Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2
k) die Auflösung des Verbandes einschließlich der Verwendung des Vermögens. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder.
(3) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Wenn innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Niederschrift keine Änderungsanträge von Seiten der Mitglieder erhoben wird, gelten diese als beschlossen. Über Änderungsanträge entscheidet der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führt die laufenden Verbandsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand hat insbesondere für die Durchführung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch den Verband Sorge zu tragen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dessen Stellvertretung sowie wenigstens einem weiteren Mitglied. Der/Die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter des Verbandes i.S.v. § 26 BGB. Vorschläge für die Vorstandswahl sind vor oder während der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Bei zur Wahl vorgeschlagenen Abwesenden muss die schriftliche Zustimmung in der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
(4) Der Vorstand tagt jährlich wenigstens zwei Mal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst und sind zu protokollieren. Sie sind von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(7) Die Vorstandsmitglieder können den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
§ 9 Finanzen
Der Verband führt seine Geschäfts-vorfälle in einer Einnahme- und Ausgaberechnung entsprechend § 259 BGB, die nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die für die Kassenprüfung gewählten geprüft wird.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung des Verbandes und seiner Mitglieder beschränkt sich auf das Verbandsvermögen.
(2) Für Schäden, die dem Verband selbst durch Vorstandsmitglieder oder andere für den Verband handelnde Verbandsmitglieder entstehen, haften diese nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 In Kraft treten
Die Satzung wurde am 28.10.2021 von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
|